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Mit dem Instrument des Finanzierungsleasings besteht die Möglichkeit, ein im Unternehmen benötigtes Objekt zu beschaffen und dieses ohne Eigen- oder sofort zur Verfügung zu haben. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei durch den Leasinggeber. Das Unternehmen als Leasingnehmer entrichtet als Gegenleistung monatliche Raten an ihn. Je nach gewählter Option, kann der Gegenstand nach Ende der Vertragsdauer erworben oder zurückgegeben werden. 

Vertragsinhalt und wesentliche Eigenschaften 

Bevor der Vertrag aufgesetzt werden kann und das Finanzierungsleasing formell beginnen kann, durchlaufen Leasinggeber und -nehmer einige Schritte. Anfänglich besteht wie eingangs beschrieben der Bedarf an einem Wirtschaftsgut, zum Beispiel nach Fahrzeugen, Maschinen oder Immobilien. Der Leasinggeber beschafft das gewünschte Objekt und überlässt es dem jeweiligen Unternehmen zur vollumfänglichen Nutzung. In aller Regel wird in diesem Zuge eine Grundlaufzeit vereinbart, in welcher der Leasingnehmer nicht kündigen kann. Dies ist erforderlich, um das Risiko für den Leasinggeber zu senken, denn der Gegenstand hat mit Auslieferung und Inbetriebnahme bereits eine wesentliche Wertminderung erfahren. Zudem benötigen viele Unternehmen Spezialanfertigungen, die nicht von anderen potenziellen Leasingnehmernehmern genutzt werden können. Die Vertragsdauer wird in der Regel so bemessen, dass der Großteil des Wertes des Gegenstandes über die Leasingraten finanziert wird. Es kann allerdings auch vereinbart werden, dass ein wesentlicher Teil der Lebensdauer des Gegenstandes durch die Vertragslaufzeit erreicht wird.  

Nach dem Ende der Vertragslaufzeit 

Der Vertrag im Finanzierungsleasing kann verschiedene Möglichkeiten beinhalten, was mit dem Gegenstand nach Ende der Vertragslaufzeit geschehen soll. Er kann etwa vereinbart werden, das Objekt zu einem festgelegten Restwert vom Leasingnehmer erworben werden kann. Alternativ ist es vorgesehen, dass das Leasinggut vollständig zurückgegeben oder erneut geleast wird.  

Der Unterschied zwischen und operativem  

Ein kennzeichnendes Merkmal des Finanzierungsleasings ist der Werterhalt durch den Leasingnehmer, d. h. er ist für die Wartung, Instandhaltung und Versicherung des geleasten Wirtschaftsgutes verantwortlich. Das ist auch der wesentliche Unterschied zum operativen Leasing: hier trägt der Leasinggeber die Wartungskosten. Beim operativen Leasing ist zudem der Leasinggeber der Träger der sogenannten Sach- und Preisgefahr. Wenn das Leasinggut zum Beispiel aufgrund eines Brandes zerstört wird, muss der Leasinggeber die Kosten allein tragen. Beim Finanzierungsleasing dagegen übernimmt der Leasingnehmer das volle Risiko.  

 Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass beim operativen Leasing die Vertragsdauer kurz ist und das Leasinggut jederzeit an andere potenzielle Leasingnehmer übergeben werden kann, etwa beim Leasing eines Autos. Das Finanzierungsleasing dagegen ist für individuelle Einzelfälle entworfen worden. So kann beispielsweise eine Immobilie oder Maschine in einer speziellen Ausführung erworben werden, die nur durch dieses Unternehmen genutzt werden kann und für andere Unternehmen keinen Wert besitzt. Das Finanzierungsleasing dient also der Vorfinanzierung bis zum endgültigen Erwerb und verlangt daher besondere Sicherheiten für den Leasinggeber.  

Bilanzierung beim Finanzierungsleasing 

Der Leasinggeber hat beim Finanzierungsleasing, anders als beim operativen Leasing, gar kein Interesse, langfristig Eigentümer des Wirtschaftsgutes zu bleiben. Daher ist die bilanzrechtliche Beurteilung oft schwierig. Obwohl der Leasingnehmer die Nutzungsrechte, und damit das wirtschaftliche Eigentum an der Sache besitzt, bleibt der Leasinggeber rechtlich jederzeit der Eigentümer. Daher muss sich beim Finanzierungsleasing an der steuerrechtlichen Einordnung orientiert werden. Zunächst gilt zu klären, ob sich die gesamten Kosten des Leasinggebers innerhalb der Vertragszeit amortisieren sollen (Vollamortisationsvertrag). Wenn das der Fall ist und ein Spezialleasing vorliegt (Einzelstück einer Maschine), hat der Leasingnehmer das Leasinggut in jedem Fall zu bilanzieren. Bei Teilamortisationsverträgen bleibt nach Vertragsende noch ein Restwert offen. Wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt dann zum Kauf anbieten möchte, muss er es in seine Bilanz aufnehmen. 

Die Bedeutung der Grundmietzeit für die Bilanzierung 

Bei anderen Formen des Finanzierungsleasings im Kontext der Vollamortisation kommt es dagegen auf die Grundmietzeit an. Dabei handelt es sich um den Zeitraum, in welchem der Finanzierungsleasingvertrag nicht gekündigt werden kann. Wenn dieser zwischen 40 % und 90 % der Nutzungsdauer des Leasinggutes beträgt, kommt es darauf an, was mit dem Objekt nach Vertragsende geschehen soll. Hat der Leasingnehmer eine Kaufoption, muss der Leasinggeber bilanzieren, solange ein bestimmter Restwert nicht unterschritten wird. Wenn keine Kaufoption besteht, muss der Leasinggeber das Leasingobjekt in jedem Fall in seine Bilanz aufnehmen. Allerdings ist eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen denkbar und kann daher ohne steuerliche im Einzelfall sehr komplex ausfallen.  

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